§ 159 § 159Außerdienststellung für bestimmte Gemeindemandatare
In Kraft seit 01. August 2021
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(1) Der (Die) Bedienstete, der (die)
1. Bürgermeister(in) oder
2. Mitglied eines Stadtsenats oder eines Gemeindevorstands (Stadtrats)
ist, ist vom (von der) Bürgermeister(in) für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er (sie) dies beantragt; in diesem Fall ist § 158 nicht anzuwenden. Die Zeit dieser Außerdienststellung gilt als ruhegenussfähige Dienstzeit. Im Übrigen ist auf diese Zeit § 127 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(2) Der (Die) Beamte (Beamtin), der (die) die Außerdienststellung nach Abs. 1 in Anspruch nimmt, hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
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