Der (Die) Bedienstete, der (die)
1. Bundespräsident(in), Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär(in), Präsident(in) des Rechnungshofs, Präsident(in) des Nationalrats, Obmann (Obfrau) eines Klubs des Nationalrats, Mitglied der Volksanwaltschaft, Mitglied einer Landesregierung, Direktor(in) des Landesrechnungshofs oder
2. Mitglied des Europäischen Parlaments oder bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder
3. Erste Präsidentin bzw. Erster Präsident des Landtags oder Klubobfrau bzw. Klubobmann im Landtag ist und keine Erklärung nach § 2 Abs. 3 Oö. Landes-Bezügegesetz 1998 abgibt,
ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst gestellt. (Anm: LGBl.Nr. 64/2018, 79/2024)
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