§ 153 § 153Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolgs
In Kraft seit 01. Juli 2002
Up-to-date
Der Beamte, der (Die Beamtin, die) in zwei aufeinander folgenden Dienstbeurteilungen mit nicht entsprechend beurteilt wurde, ist nach Rechtskraft der endgültigen Dienstbeurteilung gemäß § 151 Abs. 1 letzter Satz mit Bescheid der Dienstbehörde zu entlassen.
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