§ 149 § 149Zuständigkeit zur Dienstbeurteilung
In Kraft seit 01. Juli 2002
Up-to-date
(1) Der (Die) für die Dienstbeschreibung zuständige Vorgesetzte hat die Dienstbeschreibung einschließlich einer allfälligen Stellungnahme des (der) Bediensteten an das für die Festsetzung der Dienstbeurteilung zuständige Organ weiterzuleiten, sofern er (sie) nicht selbst für die Festsetzung der Dienstbeurteilung nach Abs. 2 zuständig ist.
(2) Die Festsetzung der Dienstbeurteilung obliegt
1. dem (der) Bürgermeister(in) für die leitenden Bediensteten gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 und 4,
2. den leitenden Bediensteten gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 und 4 für die übrigen Bediensteten.
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