§ 148 § 148Mitteilung
In Kraft seit 01. Juli 2002
Up-to-date
(1) Der (Die) für die Dienstbeschreibung zuständige Vorgesetzte hat diese dem (der) Bediensteten in Durchschrift zur Kenntnis zu bringen und sie mit ihm (ihr) nachweislich zu besprechen. Diese Mitteilung ist kein Bescheid.
(2) Dem (Der) Bediensteten ist Gelegenheit zu geben, binnen zwei Wochen ab Kenntnisnahme dazu schriftlich Stellung zu nehmen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden