§ 127a § 127aAuswirkungen der Karenz auf den Arbeitsplatz
In Kraft seit 01. Oktober 2009
Up-to-date
Bedienstete haben bei Wiederantritt des Dienstes nach einer Karenz nach dem MSchG, VKG, Oö. MSchG oder Oö. VKG Anspruch darauf, wieder ihrem früheren Arbeitsplatz oder einem gleichwertigen Arbeitsplatz unter Bedingungen, die nicht weniger günstig sind, zugewiesen zu werden. §§ 106 und 107 sowie die Bestimmungen des MSchG, VKG, Oö. MSchG oder Oö. VKG bleiben davon unberührt.
(Anm: LGBl.Nr. 93/2009)
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