Oö. GDG 2002
Gliederung
4. HAUPTSTÜCK DIENSTRECHTLICHE BESTIMMUNGEN FÜR VERTRAGSBEDIENSTETE UND BEAMTE
4. ABSCHNITT URLAUB
§ 119 § 119
Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 13/2006)
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden