§ 108 § 108 Diensteinteilung
In Kraft seit 01. Juli 2002
Up-to-date
Oö. GDG 2002
Gliederung
4. HAUPTSTÜCK DIENSTRECHTLICHE BESTIMMUNGEN FÜR VERTRAGSBEDIENSTETE UND BEAMTE
3. ABSCHNITT DIENSTZEIT
§ 108 § 108 Diensteinteilung
Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen der (die) Bedienstete Dienst zu versehen hat, ist auf die persönlichen Verhältnisse des (der) Bediensteten, insbesondere auf die Gründe, die zur Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 106 bzw. 107 geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht dienstliche Interessen entgegenstehen.
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