§ 36 § 36Schutz der Rechte der Bediensteten
In Kraft seit 01. Oktober 1991
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Die Bediensteten dürfen bei der Ausübung ihrer Rechte in der Dienststellenversammlung, in der Wahlwerbung sowie in ihrem aktiven und passiven Wahlrecht zu den Organen der Personalvertretung nicht eingeschränkt und wegen Ausübung ihrer Rechte bzw. Tätigkeiten nicht benachteiligt werden.
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