§ 20 § 20Konstituierung und Geschäftsführungdes Dienststellen(Zentral-)wahlausschusses
In Kraft seit 01. Oktober 1991
Up-to-date
Für die Konstituierung und die Geschäftsführung des Dienststellen(Zentral-)wahlausschusses gelten die Bestimmungen über die Konstituierung und die Geschäftsführung des Dienststellen(Zentralpersonal-)ausschusses (§ 25) sinngemäß mit der Maßgabe, daß die erste Sitzung des Dienststellen(Zentral-)wahlausschusses innerhalb von zwei Wochen nach der Kundmachung der Namen der Mitglieder dieser Ausschüsse stattzufinden hat.
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