(1) Die Personalvertretung ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Landesgesetzes und anderer gesetzlicher Bestimmungen berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, daß die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe, Verfügungen und dgl. eingehalten und durchgeführt werden.
(2) Die Personalvertretung hat sich bei ihrer Tätigkeit von dem Grundsatz leiten zu lassen, den Bediensteten unter Bedachtnahme auf das öffentliche Wohl nach besten Kräften zu dienen. Sie hat dabei auf Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.
(3) Die Personalvertretung hat ihre Aufgaben in eigener Verantwortung und frei von Weisungen von Organen außerhalb der Personalvertretung zu besorgen.
(4) Der Aufgabenbereich anderer gesetzlicher oder auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhender Berufsvereinigungen und Interessenvertretungen (z. B. Gewerkschaft der Gemeindebediensteten) wird durch dieses Landesgesetz nicht berührt.
Rückverweise
Oö. G-PVG · Oö. Gemeinde-Personalvertretungsgesetz
§ 8 § 8Befugnisse des Dienststellenausschusses
…1) Der Dienststellenausschuß ist für jene im § 2 umschriebenen Angelegenheiten zuständig, die nicht ausdrücklich anderen Organen vorbehalten sind. Ist kein Zentralpersonalausschuß zu bilden, obliegen dem Dienststellenausschuß auch alle nach diesem Landesgesetz dem Zentralpersonalausschuß…
§ 6 § 6Dienststellenversammlung
…der Bediensteten dieser Dienststellen die Dienststellenversammlung. Wurden für Bedienstete von Teilen einer Dienststelle eigene Organe der Personalvertretung eingerichtet, so bilden jeweils diese Bediensteten die Dienststellenversammlung. (2) Der Dienststellenversammlung obliegt: a) die Entgegennahme und Behandlung von Berichten des Dienststellenausschusses bzw. der Vertrauensperson; b) die Beschlußfassung über grundsätzliche, die Gesamtheit der ihr angehörenden…
§ 25 § 25Konstituierung und Geschäftsführung desDienststellen(Zentralpersonal-)ausschusses
…schreiben, darunter das Drittel, das Viertel usw. Alle so angeschriebenen Zahlen sind, nach ihrer Größe geordnet und beginnend mit der größten Zahl, mit Leitzahlen (1, 2, 3) bis zur Zahl 3 (Anzahl der zu vergebenden Mandate) zu numerieren. Die auf diese Weise mit der Leitzahl 3 bezeichnete Zahl ist die Wahlzahl…