§ 14 § 14Regelmäßige Besprechungen
In Kraft seit 01. Oktober 1991
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Auf Verlangen von Organen der Personalvertretung gemäß § 3 Abs. 1 lit. b, d und f haben der Bürgermeister bzw. die vom Bürgermeister dazu ermächtigten Bediensteten mindestens einmal vierteljährlich Angelegenheiten, die in den Aufgabenbereich der betreffenden Organe der Personalvertretung fallen, mit diesen zu besprechen. Das Recht dieser Organe der Personalvertretung, Beratungen zu verlangen, bleibt davon unberührt.
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