(1) Der Pflichtbereich einer Feuerwehr ist grundsätzlich das Gebiet der Gemeinde, in der sie ihren Standort hat. Haben mehrere Feuerwehren in derselben Gemeinde ihren Standort, so hat jede Feuerwehr das gesamte Gemeindegebiet als Pflichtbereich.
(2) Der Pflichtbereich kann durch übereinstimmende Beschlüsse der betroffenen Gemeinden nach Maßgabe des § 13 Oö. Gemeindeordnung 1990 aus einsatztechnischen und einsatztaktischen Gründen so geändert werden, dass bestimmte Teile eines Gemeindegebiets oder das gesamte Gemeindegebiet einem benachbarten Pflichtbereich zugewiesen werden. Abs. 1 zweiter Satz ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Pflichtbereich über die Gemeindegrenze hinaus erstreckt.
(3) Vor Beschlussfassung sind
1. die betroffenen Feuerwehrkommandantinnen bzw. Feuerwehrkommandanten,
2. die betroffenen Pflichtbereichskommandantinnen bzw. Pflichtbereichskommandanten,
3. die betroffenen Abschnitts-Feuerwehrkommandantinnen bzw. Abschnitts-Feuerwehrkommandanten,
4. die betroffenen Bezirks-Feuerwehrkommandantinnen bzw. Bezirks-Feuerwehrkommandanten,
5. die Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. der Landes-Feuerwehrinspektor und
6. die Landes-Feuerwehrleitung, sofern dies von einem der Organe nach Z 1 bis 5 verlangt wird,
§ 53 Oö. FWG 2015 · Oö. FWG 2015 · Oö. Feuerwehrgesetz 2015
§ 53 § 53 Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen
…1) Dieses Landesgesetz tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Oö. Feuerwehrgesetz (Oö. FWG), LGBl. Nr. 111/1996, in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 90/2013, außer Kraft. (2) Die Oö. Brandbekämpfungsverordnung 1985, LGBl. Nr…
§ 24 § 24 Wahl bzw. Bestellung der Mitglieder des Feuerwehrkommandos
…aktiven Mitglieder und die Feuerwehrmitglieder der Reserve. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister der Standortgemeinde hat alle Wahlberechtigten sowie im Fall eines Pflichtbereichs gemäß § 8 Abs. 2 auch die Bürgermeisterinnen bzw. Bürgermeister des gemeinsamen Pflichtbereichs zur Wahlversammlung einzuladen, in der sie bzw. er den Vorsitz führt. Als gewählt gilt…
§ 2 § 2 Aufgaben und sonstige Leistungen der Feuerwehren
…Verhinderung, Beseitigung oder Minderung der Auswirkungen von Personen- und Sachschäden, soweit diese Schäden durch Unfälle oder Elementarereignisse eintreten (vorbeugender und abwehrender Katastrophenschutz im Sinn des Oö. Katastrophenschutzgesetzes ); 3. die Leistung technischer Hilfe, insbesondere Rettungs- und Hilfsmaßnahmen zur Vermeidung und Abwehr von Gefahren für Menschen, Tiere und Sachen sowie für die…
§ 10
…Verordnung nach Abs. 1 einschließlich der Ergebnisse der Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung nach Abs. 2 haben die Gemeinden für einen Pflichtbereich gemäß § 8 Abs. 1 durch Beschluss der Gemeinde, für einen Pflichtbereich gemäß § 8 Abs. 2 sowie für pflichtbereichsübergreifende Angelegenheiten durch übereinstimmende Gemeinderatsbeschlüsse nach…
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