§ 7a § 7a Geheimhaltung
In Kraft seit 01. Juli 2026
Up-to-date
Oö. FWG 2015
Gliederung
Alle Feuerwehrmitglieder sind, auch nach Beendigung der Mitgliedschaft, zur Geheimhaltung über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aus einem der im Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG genannten Gründe erforderlich und verhältnismäßig ist.
(Anm: LGBl.Nr. 44/2026)
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