§ 51 § 51Strafbestimmungen
In Kraft seit 01. Dezember 2024
Up-to-date
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. das Feuerwehrkorpsabzeichen unbefugt öffentlich führt (§ 7 Abs. 1),
2. ein Ehrenzeichen unbefugt öffentlich trägt (§ 7 Abs. 2),
3. die Bekleidung iSd. Bekleidungsordnung nach § 11 oder Dienstabzeichen unbefugt öffentlich trägt.
(Anm: LGBl.Nr. 95/2024)
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 360 Euro zu bestrafen.
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