Oö. FWG 2015
Gliederung
4. HAUPTSTÜCK ÜBERÖRTLICHE ORGANISATION DES FEUERWEHRWESENS
2. ABSCHNITT OÖ. LANDES-FEUERWEHRVERBAND § 34 Einrichtung und Aufgaben
§ 45c § 45c Leiterin bzw. Leiter der Landes-Feuerwehrschule
(1) Die Leiterin bzw. der Leiter der Landes-Feuerwehrschule wird von der Landes-Feuerwehrleitung mit Bescheid ernannt.
(2) Die Leiterin bzw. der Leiter der Landes-Feuerwehrschule ist Bedienstete bzw. Bediensteter des Oö. Landes-Feuerwehrverbands und Hilfsorgan der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. des Landes-Feuerwehrkommandanten und der Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. des Landes-Feuerwehrinspektors. Als Leiterin bzw. Leiter der Landes-Feuerwehrschule ist sie bzw. er auch Vorgesetzte bzw. Vorgesetzter aller Bediensteten, die der Landes-Feuerwehrschule zur Dienstleistung zugeteilt sind.
(3) Für den Fall ihrer bzw. seiner Verhinderung hat die Leiterin bzw. der Leiter der Landes-Feuerwehrschule für ihre bzw. seine Vertretung durch ein fachlich geeignetes Organ oder Hilfsorgan des Oö. Landes-Feuerwehrverbands zu sorgen. Ist sie bzw. er länger als zwei Monate verhindert, hat die Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. der Landes-Feuerwehrkommandant über Vorschlag der Landes-Feuerwehrleitung eine Vertreterin bzw. einen Vertreter für die Zeit der Verhinderung mit Bescheid zu ernennen.
(Anm: LGBl.Nr. 95/2024)
§ 37 Oö. FWG 2015 · Oö. FWG 2015 · Oö. Feuerwehrgesetz 2015
§ 37 § 37 Landes-Feuerwehrleitung
…§ 39 ); 4. die Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. der Landes-Feuerwehrinspektor ( § 40 ); 5. die Leiterin bzw. der Leiter der Landes-Feuerwehrschule ( § 45c ); 6. vier Mitglieder aus den Reihen der Bezirks-Feuerwehrkommandantinnen bzw. Bezirks-Feuerwehrkommandanten, die von den Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandantinnen bzw. Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandanten gewählt…
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