Oö. FWG 2015
Gliederung
4. HAUPTSTÜCK ÜBERÖRTLICHE ORGANISATION DES FEUERWEHRWESENS
2. ABSCHNITT OÖ. LANDES-FEUERWEHRVERBAND § 34 Einrichtung und Aufgaben
§ 45b § 45b Landes-Feuerwehrschule
(1) Der Oö. Landes-Feuerwehrverband hat die Landes-Feuerwehrschule als Ausbildungsstätte und Bildungseinrichtung mit Internat zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aus- und Fortbildungspflichten einzurichten, zu betreiben und zu erhalten. Dazu hat er ein entsprechendes Lehrveranstaltungsprogramm zur Verfügung zu stellen, welches in qualitativer und quantitativer Hinsicht geeignet ist, den Aus- und Fortbildungsbedarf der Feuerwehren in Oberösterreich abzudecken.
(2) Die Landes-Feuerwehrschule hat in ihrem Zuständigkeitsbereich zudem einen Forschungsauftrag in den Bereichen der Lehrgangsinhalte und deren Vermittlung und hat die gewonnenen Erkenntnisse und Ergebnisse in das Lehrgangsprogramm aufzunehmen. Dies ist durch ein verpflichtendes Qualitäts- und Wissensmanagement sicherzustellen.
(3) Über Beschluss der Landes-Feuerwehrleitung kann der Oö. Landes-Feuerwehrverband Aus- und Fortbildungen, die über seine gesetzliche Aus- und Fortbildungsverpflichtung hinausgehen, anbieten oder durch Kooperationen mit anderen Bildungseinrichtungen oder Anbietern feuerwehrspezifischer Aus- und Fortbildungen zur Verfügung stellen, sofern dadurch die Kernaufgaben nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(Anm: LGBl.Nr. 95/2024)
§ 37 Oö. FWG 2015 · Oö. FWG 2015 · Oö. Feuerwehrgesetz 2015
§ 37 § 37 Landes-Feuerwehrleitung
…bzw. Feuerwehrkommandanten der Betriebsfeuerwehren, das von den Feuerwehrkommandantinnen bzw. Feuerwehrkommandanten der Betriebsfeuerwehren gewählt wird; 9. eine Vertreterin bzw. ein Vertreter einer gemäß § 20 Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz anerkannten juristischen Person, die bzw. der über deren Vorschlag von der Landesregierung ernannt wird; 10. eine im Feuerwehrwesen fachkundige Person mit abgeschlossener…
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