Oö. FWG 2015
Gliederung
(1) Als gemeinsame Geschäftsstelle für die Organe gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 bis 4 ist das Landes-Feuerwehrkommando eingerichtet, das von der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. vom Landes-Feuerwehrkommandanten geleitet wird. Das Landes-Feuerwehrkommando ist für jedes Organ mit dem für die jeweilige Aufgabenerfüllung nötigen Personal und einer diesen Anforderungen entsprechenden Einrichtung auszustatten. Für die Dauer einer Funktionsperiode der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. des Landes-Feuerwehrkommandanten können bei Bedarf darüber hinaus Hilfsorgane (zB Landes-Feuerwehrärztinnen bzw. Landes-Feuerwehrärzte oder sonstige sachverständige Personen) bestellt werden. Die Hilfsorgane üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Wird eine Funktion als Hilfsorgan vorzeitig frei und besteht weiterhin Bedarf, ist diese Funktion nur mehr für den Rest der Funktionsperiode durch Bestellung nachzubesetzen.
(2) Als Geschäftsstelle für die Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. den Bezirks-Feuerwehrkommandanten ist das Bezirks-Feuerwehrkommando eingerichtet, das von der Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. vom Bezirks-Feuerwehrkommandanten geleitet wird. Jedes Bezirks-Feuerwehrkommando ist nach Bedarf mit Hilfsorganen (zB Bezirks-Feuerwehrärztinnen bzw. Bezirks-Feuerwehrärzte, Bezirks-Feuerwehrseelsorgerinnen bzw. Bezirks-Feuerwehrseelsorger, sonstige sachverständige Personen oder Hilfsorgane etwa für Schriftverkehr und Öffentlichkeitsarbeit, für Kassenwesen, für Gerätewesen und Atemschutz, für Ausbildungswesen oder für Jugendarbeit) auszustatten. Die Hilfsorgane üben ihre Funktion ehrenamtlich aus. Die Bestellung der Hilfsorgane erfolgt für die Dauer der Funktionsperiode der Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. des Bezirks-Feuerwehrkommandanten; wird eine Funktion als Hilfsorgan vorzeitig frei und besteht weiterhin Bedarf, ist diese Funktion nur mehr für den Rest der Funktionsperiode durch Bestellung nachzubesetzen.
(3) Als Geschäftsstelle für die Abschnitts-Feuerwehrkommandantin bzw. den Abschnitts-Feuerwehrkommandanten ist in jedem Feuerwehrabschnitt ein Abschnitts-Feuerwehrkommando eingerichtet, das von der jeweiligen Abschnitts-Feuerwehrkommandantin bzw. vom jeweiligen Abschnitts-Feuerwehrkommandanten geleitet wird. Jedes Abschnitts-Feuerwehrkommando ist nach Bedarf mit Hilfsorganen (zB sachverständige Personen oder Hilfsorgane etwa für Schriftverkehr und Öffentlichkeitsarbeit, für Kassenwesen, für Gerätewesen und Atemschutz, für Ausbildungswesen oder für Jugendarbeit) auszustatten. Die Hilfsorgane üben diese Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Bestellung der Hilfsorgane erfolgt für die Dauer der Funktionsperiode der Abschnitts-Feuerwehrkommandantin bzw. des Abschnitts-Feuerwehrkommandanten; wird eine Funktion als Hilfsorgan vorzeitig frei und besteht weiterhin Bedarf, ist diese Funktion nur mehr für den Rest der Funktionsperiode durch Bestellung nachzubesetzen.
(4) Dienstbehörde für die Bediensteten des Oö. Landes-Feuerwehrverbands ist die Landes-Feuerwehrleitung. Die Bestellung und Enthebung von Hilfsorganen gemäß Abs. 1 erfolgt auf Vorschlag der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. des Landes-Feuerwehrkommandanten mit Bescheid der Landes-Feuerwehrleitung. Die Bestellung und Enthebung von Hilfsorganen gemäß Abs. 2 und 3 erfolgt auf Vorschlag der zuständigen Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. des zuständigen Bezirks-Feuerwehrkommandanten mit Bescheid der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. des Landes-Feuerwehrkommandanten. (Anm: LGBl.Nr. 44/2026)
(5) Die Funktion als Hilfsorgan gemäß Abs. 1 bis 3 erlischt durch
1. Ablauf der Funktionsperiode der Landes-, Bezirks- oder Abschnitts-Feuerwehrkommandantin bzw. des Landes-, Bezirks- oder Abschnitts-Feuerwehrkommandanten,
2. Zurücklegung der Funktion,
3. Enthebung von der Funktion,
4. länger als ein Jahr dauernde Verhinderung,
5. dauernden Verlust der Diensttauglichkeit oder
6. Tod.
(6) Ein Hilfsorgan gemäß Abs. 1 bis 3 ist bei Wegfall des Bedarfs, bei Vertrauensverlust oder bei Vorliegen einer der Gründe des § 44 Abs. 6 erster Satz aus seiner Funktion durch Bescheid zu entheben. (Anm: LGBl.Nr. 44/2026)
§ 37 Oö. FWG 2015 · Oö. FWG 2015 · Oö. Feuerwehrgesetz 2015
§ 37 § 37 Landes-Feuerwehrleitung
…bzw. Feuerwehrkommandanten der Betriebsfeuerwehren, das von den Feuerwehrkommandantinnen bzw. Feuerwehrkommandanten der Betriebsfeuerwehren gewählt wird; 9. eine Vertreterin bzw. ein Vertreter einer gemäß § 20 Oö. Feuer- und Gefahrenpolizeigesetz anerkannten juristischen Person, die bzw. der über deren Vorschlag von der Landesregierung ernannt wird; 10. eine im Feuerwehrwesen fachkundige Person mit abgeschlossener…
§ 50 § 50 Vereinfachtes Verfahren
…Abs. 4, § 30 Abs. 11, § 31 Abs. 7, § 44 Abs. 6 bis 10, § 45 Abs. 6 und § 47 hat ein Ermittlungsverfahren voranzugehen, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht von vornherein klar gegeben ist. Dabei…
§ 42 § 42 Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. Bezirks-Feuerwehrkommandant
…gewählter Mitglieder eines Feuerwehrkommandos; 2. das Vorschlagsrecht bei provisorischer Bestellung von Mitgliedern des Feuerwehrkommandos sowie bei der Bestellung und Enthebung von Hilfsorganen gemäß § 45 Abs. 2 und 3 ; 3. die Leitung des Bezirks-Feuerwehrkommandos; 4. die Übernahme einer Einsatzleitung nach Maßgabe des § 14 ; 5. die Dienstaufsicht…
§ 39 § 39 Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. Landes-Feuerwehrkommandant
…1) Der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. dem Landes-Feuerwehrkommandanten obliegt: 1. die Vertretung des Oö. Landes-Feuerwehrverbands nach außen; 2. die Übernahme einer Einsatzleitung nach Maßgabe des § 14 ; 3. das Vorschlagsrecht für die provisorische Bestellung von Mitgliedern des…
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