Oö. FWG 2015
Gliederung
4. HAUPTSTÜCK ÜBERÖRTLICHE ORGANISATION DES FEUERWEHRWESENS
2. ABSCHNITT OÖ. LANDES-FEUERWEHRVERBAND § 34 Einrichtung und Aufgaben
§ 44 § 44 Erlöschen der Funktionen
(1) Die Funktionen der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. des Landes-Feuerwehrkommandanten, deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreters, der Bezirks- und der Abschnitts-Feuerwehrkommandantinnen bzw. der Bezirks- und der Abschnitts-Feuerwehrkommandanten erlöschen durch
1. Ablauf der Funktionsperiode, jedenfalls aber mit dem Tag der Wahl dieser neuen Organe und Mitglieder von Kollegialorganen des Oö. Landes-Feuerwehrverbands,
2. Zurücklegung der Funktion,
3. Ablauf des Jahres, in dem die Funktionsinhaberin bzw. der Funktionsinhaber das 65. Lebensjahr vollendet hat,
4. Suspendierung von der Funktion (vorläufiges Erlöschen),
5. Enthebung von der Funktion,
6. Wegfall der Bestellungsvoraussetzungen,
7. länger als ein Jahr dauernde Verhinderung,
8. dauernder Verlust der Diensttauglichkeit,
9. Tod.
(Anm: LGBl.Nr. 97/2019, 44/2026)
(2) Die Funktionen der Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandantinnen bzw. Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandanten erlöschen überdies durch ungenützten Ablauf der Frist gemäß § 42 Abs. 5 oder . In diesem Fall hat die Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich eine Neuwahl auszuschreiben.
(3) Die Funktionen der Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter der Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandantinnen bzw. Bezirks- und Abschnitts-Feuerwehrkommandanten erlöschen aus den im Abs. 1mit Ausnahme der Z 1 - genannten Gründen. Sie erlöschen überdies spätestens mit dem Zeitpunkt, an dem eine neue Stellvertreterin bzw. ein neuer Stellvertreter gemäß § 42 Abs. 6 bzw. § 43 Abs. 6 bestellt wird.
(4) Die Funktion als Mitglied der Landes-Feuerwehrleitung gemäß § 37 Abs. 1 Z 6 bis 8 erlischt gleichzeitig mit dem Zeitpunkt, an dem die Funktion, die Voraussetzung für die Mitgliedschaft in der Landes-Feuerwehrleitung war, erlischt, jedenfalls aber mit dem Tag der Wahl dieser neuen Mitglieder der Landes-Feuerwehrleitung. (Anm: LGBl.Nr. 97/2019)
(5) Die Erklärung über die Zurücklegung der Funktion ist schriftlich abzugeben und unwiderruflich; beigefügte Bedingungen sind ohne rechtliche Wirkung. Die Erklärung einer Bezirks- oder Abschnitts-Feuerwehrkommandantin bzw. eines Bezirks- oder Abschnitts-Feuerwehrkommandanten wird mit dem Einlangen bei der Bezirksverwaltungsbehörde und die Erklärung der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. des Landes-Feuerwehrkommandanten oder deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreters mit dem Einlangen bei der Landesregierung wirksam. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Funktionsverzicht einer Bezirks- oder Abschnitts-Feuerwehrkommandantin bzw. eines Bezirks- oder Abschnitts-Feuerwehrkommandanten unverzüglich der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. dem Landes-Feuerwehrkommandanten mitzuteilen.
(6) Die Enthebung von der Funktion hat durch Bescheid zu erfolgen, wenn die Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. der Landes-Feuerwehrkommandant, deren bzw. dessen Stellvertretung, die Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. der Bezirks-Feuerwehrkommandant oder die Abschnitts-Feuerwehrkommandantin bzw. der Abschnitts-Feuerwehrkommandant
1. durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe oder wegen sonstiger mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen, rechtskräftig verurteilt wurde oder
2. ihre bzw. seine Pflichten grob verletzt oder fortlaufend vernachlässigt oder
3. durch ihr bzw. sein Verhalten sonstige schwerwiegende Gründe, wie etwa eine außerordentliche Schädigung der Interessen oder des Ansehens der Feuerwehr, verwirklicht.
Zuständig zur Funktionsenthebung von Bezirks- oder Abschnitts-Feuerwehrkommandantinnen bzw. Bezirks- oder Abschnitts-Feuerwehrkommandanten ist die Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. der Landes-Feuerwehrkommandant. (Anm: LGBl.Nr. 44/2026)
(7) Wird über die Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. den Bezirks-Feuerwehrkommandanten oder die Abschnitts-Feuerwehrkommandantin bzw. den Abschnitts-Feuerwehrkommandanten die Untersuchungshaft verhängt oder besteht in den Fällen des Abs. 6 Z 2 und 3 ein begründeter Verdacht, hat die Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. der Landes-Feuerwehrkommandant unmittelbar nach Bekanntwerden die Suspendierung dieses Organs aus seiner Funktion mit Bescheid zu verfügen. (Anm: LGBl.Nr. 44/2026)
(8) Wird über die Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. den Bezirks-Feuerwehrkommandanten oder die Abschnitts-Feuerwehrkommandantin bzw. den Abschnitts-Feuerwehrkommandanten ein Strafverfahren wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen, welches bzw. welche mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist bzw. sind oder ein Strafverfahren wegen sonstiger mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen eingeleitet, kann die Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. der Landes-Feuerwehrkommandant unmittelbar nach Bekanntwerden die Suspendierung dieses Organs aus seiner Funktion mit Bescheid verfügen. (Anm: LGBl.Nr. 44/2026)
(9) Die Suspendierung der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. des Landes-Feuerwehrkommandanten oder deren bzw. dessen Stellvertretung erfolgt durch die Landes-Feuerwehrleitung. § 44 Abs. 7 und 8 gelten sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 44/2026)
(10) Entfallen die für die Suspendierung maßgeblichen Umstände, hat im Fall der Abs. 7 und 8 die Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. der Landes-Feuerwehrkommandant und im Fall des Abs. 9 die Landes-Feuerwehrleitung diese unverzüglich aufzuheben. Die Suspendierung der Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. des Bezirks-Feuerwehrkommandanten oder der Abschnitts-Feuerwehrkommandantin bzw. des Abschnitts-Feuerwehrkommandanten endet spätestens mit der Enthebung aus der Funktion durch die Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. den Landes-Feuerwehrkommandanten oder mit dem Ende der Funktionsperiode. Die Suspendierung der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. des Landes-Feuerwehrkommandanten oder deren bzw. dessen Stellvertretung endet spätestens mit der Enthebung aus der Funktion durch die Landes-Feuerwehrleitung oder mit dem Ende der Funktionsperiode. (Anm: LGBl.Nr. 44/2026)
(11) Über eine Suspendierung der Abschnitts-Feuerwehrkommandantin bzw. des Abschnitts-Feuerwehrkommandanten ist die zuständige Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. der zuständige Bezirks-Feuerwehrkommandant unverzüglich zu informieren. (Anm: LGBl.Nr. 44/2026)
§ 44 Oö. FWG 2015 · Oö. FWG 2015 · Oö. Feuerwehrgesetz 2015
§ 44 § 44 Erlöschen der Funktionen
…und der Abschnitts-Feuerwehrkommandanten erlöschen durch 1. Ablauf der Funktionsperiode, jedenfalls aber mit dem Tag der Wahl dieser neuen Organe und Mitglieder von Kollegialorganen des Oö. Landes-Feuerwehrverbands, 2. Zurücklegung der Funktion, 3. Ablauf des Jahres, in dem die Funktionsinhaberin bzw. der Funktionsinhaber das 65. Lebensjahr vollendet hat, 4. Suspendierung…
§ 50 § 50 Vereinfachtes Verfahren
…Abs. 3 bis 3c, § 29 Abs. 4, § 30 Abs. 11, § 31 Abs. 7, § 44 Abs. 6 bis 10, § 45 Abs. 6 und § 47 hat ein Ermittlungsverfahren voranzugehen, wenn der für die Entscheidung maßgebliche…
§ 45 § 45 Geschäftsstellen
…vorzeitig frei und besteht weiterhin Bedarf, ist diese Funktion nur mehr für den Rest der Funktionsperiode durch Bestellung nachzubesetzen. (4) Dienstbehörde für die Bediensteten des Oö. Landes-Feuerwehrverbands ist die Landes-Feuerwehrleitung. Die Bestellung und Enthebung von Hilfsorganen gemäß Abs. 1 erfolgt auf Vorschlag der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. des Landes…
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