§ 35 § 35 Finanzierung
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
Oö. FWG 2015
(1) Die Mittel des Oö. Landes-Feuerwehrverbands werden gebildet aus:
1. einem laufenden Zuschuss des Landes in Höhe von vier Fünftel des Landesanteils an der Feuerschutzsteuer;
2. sonstigen Einkünften und Zuwendungen.
(2) Die Mittel des Oö. Landes-Feuerwehrverbands werden von der Landes-Feuerwehrleitung verwaltet.
(3) Der Haushaltsvoranschlag bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Im Übrigen gilt § 48 sinngemäß.
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