Oö. FWG 2015
(1) Die Mittel des Oö. Landes-Feuerwehrverbands werden gebildet aus:
1. einem laufenden Zuschuss des Landes in Höhe von vier Fünftel des Landesanteils an der Feuerschutzsteuer;
2. sonstigen Einkünften und Zuwendungen.
(2) Die Mittel des Oö. Landes-Feuerwehrverbands werden von der Landes-Feuerwehrleitung verwaltet.
(3) Der Haushaltsvoranschlag bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Im Übrigen gilt § 48 sinngemäß.
§ 40 Oö. FWG 2015 · Oö. FWG 2015 · Oö. Feuerwehrgesetz 2015
§ 40 § 40 Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. Landes-Feuerwehrinspektor
…der Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. des Landes-Feuerwehrinspektors gelten die Bestimmungen des I. Hauptstücks und des Abschnitts B des II. Hauptstücks sowie § 35 des VI. Hauptstücks des Oö. Objektivierungsgesetzes 1994 sinngemäß mit folgender Maßgabe: 1. Der für die Ausschreibung gemäß § 8 Abs. 2 Oö. Objektivierungsgesetz 1994 erforderliche…
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