(1) Das Gebiet eines politischen Bezirks ist zugleich Feuerwehrbezirk.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die einzelnen Feuerwehrbezirke unter Bedachtnahme auf geographische, organisatorische, feuerwehrtaktische und feuerwehrtechnische Gesichtspunkte in Feuerwehrabschnitte einzuteilen; dabei kann auch festgelegt werden, dass das Gebiet eines Feuerwehrbezirks oder einer Stadt zugleich auch einen Feuerwehrabschnitt bildet. Vor Erlassung dieser Verordnung ist die Landes-Feuerwehrleitung zu hören.
§ 43 Oö. FWG 2015 · Oö. FWG 2015 · Oö. Feuerwehrgesetz 2015
§ 43 § 43 Abschnitts-Feuerwehrkommandantin bzw. Abschnitts-Feuerwehrkommandant
…Dienstbesprechung; 6. die Mitwirkung im Rahmen der Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung im Sinn des § 10 Abs. 2 . (2) Für jeden Feuerwehrabschnitt ( § 33 Abs. 2 ) ist eine Abschnitts-Feuerwehrkommandantin bzw. ein Abschnitts-Feuerwehrkommandant zu wählen. Wahlberechtigt sind die Kommandantinnen bzw. Kommandanten der Feuerwehren in den einzelnen Feuerwehrabschnitten…
§ 42 § 42 Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. Bezirks-Feuerwehrkommandant
…Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung im Sinn des § 10 Abs. 2 . (Anm: LGBl.Nr. 95/2024, 44/2026) (2) Für jeden Feuerwehrbezirk ( § 33 Abs. 1 ) ist eine Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. ein Bezirks-Feuerwehrkommandant zu wählen. Wahlberechtigt sind die Abschnitts-Feuerwehrkommandantinnen bzw. Abschnitts-Feuerwehrkommandanten und die Kommandantinnen bzw…
Rückverweise