§ 33 § 33Feuerwehrbezirke und Feuerwehrabschnitte
In Kraft seit 01. Januar 2015
Up-to-date
(1) Das Gebiet eines politischen Bezirks ist zugleich Feuerwehrbezirk.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die einzelnen Feuerwehrbezirke unter Bedachtnahme auf geographische, organisatorische, feuerwehrtaktische und feuerwehrtechnische Gesichtspunkte in Feuerwehrabschnitte einzuteilen; dabei kann auch festgelegt werden, dass das Gebiet eines Feuerwehrbezirks oder einer Stadt zugleich auch einen Feuerwehrabschnitt bildet. Vor Erlassung dieser Verordnung ist die Landes-Feuerwehrleitung zu hören.
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