Oö. FWG 2015
Gliederung
1. HAUPTSTÜCK ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN § 1 Einteilung und Ziel der Feuerwehren; Begriffsbestimmungen
§ 3 § 3 Rechtsstellung der Feuerwehren
(1) Die Feuerwehren sind Körperschaften öffentlichen Rechts und besitzen Rechtspersönlichkeit; mit ihrer Eintragung ins Feuerwehrbuch (§ 4) wird jede Feuerwehr Mitglied des Oö. Landes-Feuerwehrverbands. Die Berufsfeuerwehren sind zugleich Einrichtungen der Gemeinde; die Betriebsfeuerwehren sind zugleich Einrichtungen des Betriebs bzw. der gemäß § 30 Abs. 2 betroffenen Betriebe.
(2) Im Einsatz werden die Feuerwehren als Hilfsorgane der Behörde tätig; sie sind dabei der jeweiligen Einsatzleiterin bzw. dem jeweiligen Einsatzleiter (§ 14) unterstellt. Sofern in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, ist Behörde
1. bei Ereignissen von örtlicher Bedeutung: die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister der Gemeinde, in der der Einsatz stattfindet;
2. bei Ereignissen von überörtlicher Bedeutung, deren Wirkungen über das Gebiet eines Bezirks hinausgehen: die Landesregierung;
3. bei sonstigen Ereignissen von überörtlicher Bedeutung: die Bezirksverwaltungsbehörde.
(3) In den sonstigen Angelegenheiten der Schlagkraft sind die Feuerwehren an die Weisungen der Pflichtbereichskommandantin bzw. des Pflichtbereichskommandanten (§ 9) gebunden. (Anm: LGBl.Nr. 95/2024)
(4) In den übrigen Angelegenheiten des Feuerwehrwesens, insbesondere in den Angelegenheiten der inneren Organisation, des inneren Dienstbetriebs und der Geschäftsführung sind die Feuerwehren an die Weisungen der jeweils nach diesem Landesgesetz dafür zuständigen Organe des Oö. Landes-Feuerwehrverbands gebunden.
(5) Die Berufsfeuerwehren sind als Einrichtung der Gemeinde an die Weisungen der nach gemeinderechtlichen Vorschriften zuständigen Organe gebunden. Die Betriebsfeuerwehren sind als Einrichtung des Betriebs bzw. der gemäß § 30 Abs. 2 betroffenen Betriebe an dessen bzw. deren Weisungen gebunden. Diese Weisungen dürfen jedoch Bestimmungen dieses Landesgesetzes oder den Weisungen gemäß Abs. 2 bis 4 nicht widersprechen.
(6) In allen anderen Angelegenheiten sind die Feuerwehren an keine Weisungen gebunden.
§ 36 Oö. FWG 2015 · Oö. FWG 2015 · Oö. Feuerwehrgesetz 2015
§ 36 § 36 Organe
…bis 8 jeweils zwischen 15. April und 31. Mai des jeweiligen Wahljahrs durchzuführen sind. (Anm: LGBl.Nr. 97/2019, 95/2024, 44/2026) (3) Die Organe des Oö. Landes-Feuerwehrverbands sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an die Weisungen der ihnen jeweils übergeordneten Organe gebunden; Weisungen über das Stimmverhalten bei Sitzungen der Kollegialorgane…
§ 50d § 50d Verarbeitung personenbezogener Daten
…1) Die Behörden nach § 3 Abs. 2 , die Feuerwehren und der Oö. Landes-Feuerwehrverband sind als datenschutzrechtlich gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, die zur Wahrnehmung der ihnen nach diesem Landesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten gemeinsam zu verarbeiten. (2…
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