Oö. FWG 2015
Gliederung
3. HAUPTSTÜCK ORGANISATION DER EINZELNEN FEUERWEHREN
3. ABSCHNITT BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER FREIWILLIGE FEUERWEHREN § 23 Mitgliedschaft
§ 27 § 27 Provisorische Bestellung von Mitgliedern des Feuerwehrkommandos
(1) Kommt die Wahl bzw. die Bestellung, auf welche jeweils unverzüglich, zumindest jedoch alle drei Monate durch den Wahlausschuss bzw. durch das Feuerwehrkommando hinzuwirken ist, aller oder einzelner Mitglieder des Feuerwehrkommandos binnen sechs Monaten nicht zustande, werden sie auf Vorschlag der Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. des Bezirks-Feuerwehrkommandanten, bei Städten mit eigenem Statut auf Vorschlag der Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. des Landes-Feuerwehrkommandanten provisorisch durch die Landes-Feuerwehrleitung bestellt. Bei provisorischer Bestellung einer Feuerwehrkommandantin bzw. eines Feuerwehrkommandanten oder deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreters ist vorher die Standortgemeinde zu hören. (Anm: LGBl.Nr. 95/2024)
(2) Der Bestellungsvorgang ist von der Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. vom Landes-Feuerwehrinspektor vorzubereiten; insbesondere ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die jeweiligen Kommandofunktionen vorliegen.
(3) Die provisorische Bestellung erlischt, sobald es zu einer rechtswirksamen Wahl bzw. Bestellung kommt oder die Suspendierung gemäß § 26 Abs. 3c endet oder aufgehoben wird. (Anm: LGBl.Nr. 44/2026)
(4) Eine provisorische Bestellung gemäß Abs. 1 ist für längstens ein Jahr möglich. Nach Ablauf dieser Frist ist eine weitere provisorische Bestellung unzulässig. (Anm: LGBl.Nr. 95/2024)
Art. 2 Oö. FWG 2015 · Oö. FWG 2015 · Oö. Feuerwehrgesetz 2015
Art. 2 Artikel II
… 5 Oö. FWG 2015 ) gelten für Wahlen, die nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes durchgeführt werden. (5) Art. I Z 35 ( § 27 Abs. 4 Oö. FWG 2015 ) gilt für provisorische Bestellungen, die nach Inkrafttreten dieses Landesgesetzes vorgenommen werden. (6) Art. I Z 39 ( § 31 Abs. 2 Oö…
§ 4 § 4 Entstehen und Auflösung der Feuerwehren; Feuerwehrbuch
…der Feuerwehr nicht erfüllt wurden oder 3. die Frist gemäß § 24 Abs. 1b abgelaufen ist oder 4. die Frist gemäß § 27 Abs. 4 abgelaufen ist. Antragsberechtigt sind die Pflichtbereichsgemeinde(n) und die Landes-Feuerwehrleitung; bei Freiwilligen Feuerwehren zusätzlich die Vollversammlung und bei Betriebsfeuerwehren zusätzlich der…
§ 26 § 26 Funktionsverlust; Nachbesetzung
…Anm: LGBl.Nr. 95/2024) (6) Für die Dauer der Suspendierung nach Abs. 1 Z 5 hat eine provisorische Bestellung nach § 27 Abs. 1 bis 3 zu erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 44/2026)…
§ 43 § 43 Abschnitts-Feuerwehrkommandantin bzw. Abschnitts-Feuerwehrkommandant
…sowie für den Fall des Erlöschens ihrer bzw. seiner Funktion zu bestellen. Bei einem länger als zwei Monate dauernden Stellvertretungsfall ist sinngemäß nach § 27 vorzugehen, wobei im Fall einer Suspendierung § 27 Abs. 4 nicht gilt. Mit provisorischer Bestellung der Stellvertreterin bzw. des Stellvertreters erlischt die Funktion…
Rückverweise