Oö. FWG 2015
Gliederung
3. HAUPTSTÜCK ORGANISATION DER EINZELNEN FEUERWEHREN
3. ABSCHNITT BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER FREIWILLIGE FEUERWEHREN § 23 Mitgliedschaft
§ 26 § 26 Funktionsverlust; Nachbesetzung
(1) Die Funktion eines Mitglieds des Feuerwehrkommandos erlischt durch
1. Ablauf der Funktionsperiode, jedenfalls aber mit dem Tag der Wahl der Mitglieder des neuen Feuerwehrkommandos,
2.Enden der aktiven Mitgliedschaft, es sei denn, es liegt ein Fall des § 24 Abs. 4 vor,
3.ungenützten Ablauf der Frist gemäß § 24 Abs. 3,
4. Zurücklegung der Funktion,
5. Suspendierung von der Funktion (vorläufiges Erlöschen),
6. Enthebung von der Funktion.
(Anm: LGBl.Nr. 44/2026)
(2) Die Erklärung über die Zurücklegung der Funktion ist schriftlich abzugeben und unwiderruflich; beigefügte Bedingungen sind ohne rechtliche Wirkung. Die Erklärung wird mit dem Einlangen beim Gemeindeamt der Standortgemeinde wirksam. Die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister hat die Feuerwehrkommandantin bzw. den Feuerwehrkommandanten über den Funktionsverzicht eines Mitglieds des Feuerwehrkommandos unverzüglich zu informieren. Bei einem Funktionsverzicht einer Feuerwehrkommandantin bzw. eines Feuerwehrkommandanten hat die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister der Standortgemeinde die Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. den Bezirks-Feuerwehrkommandanten und im Fall des § 8 Abs. 2 die Bürgermeisterinnen bzw. Bürgermeister des gemeinsamen Pflichtbereichs unverzüglich zu informieren. Bei einem Funktionsverzicht einer Feuerwehrkommandantin bzw. eines Feuerwehrkommandanten, die Abschnitts- oder Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. der Abschnitts- oder Bezirks-Feuerwehrkommandant ist, sind überdies die Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. der Landes-Feuerwehrkommandant und die Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. der Landes-Feuerwehrinspektor unverzüglich zu informieren.
(3) Jedes gewählte Mitglied des Feuerwehrkommandos, eine nach § 17 Abs. 4 bestellte Person auch bei Wegfall des Bedarfs oder bei Vertrauensverlust, ist von der Funktion durch Bescheid zu entheben, wenn das Mitglied des Feuerwehrkommandos
1. durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe oder wegen sonstiger mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen rechtskräftig verurteilt wurde oder
2. ihre bzw. seine Pflichten grob verletzt oder fortlaufend vernachlässigt oder
3. durch ihr bzw. sein Verhalten sonstige schwerwiegende Gründe, wie etwa eine schwere Schädigung der Interessen oder des Ansehens der Feuerwehr, verwirklicht.
Die Enthebung eines gewählten Mitglieds erfolgt über Antrag des Gemeinderats der Standortgemeinde nach Anhörung der zuständigen Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. des zuständigen Bezirks-Feuerwehrkommandanten durch die Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. den Landes-Feuerwehrkommandanten. Die Enthebung der bestellten Mitglieder des Feuerwehrkommandos erfolgt durch die Feuerwehrkommandantin bzw. den Feuerwehrkommandanten. (Anm: LGBl.Nr. 44/2026)
(3a) Wird über ein Mitglied des Feuerwehrkommandos die Untersuchungshaft verhängt oder besteht in den Fällen des Abs. 3 Z 2 und 3 ein begründeter Verdacht, ist die Suspendierung des Mitglieds des Feuerwehrkommandos aus seiner Funktion unmittelbar nach Bekanntwerden mit Bescheid zu verfügen. Die Suspendierung der gewählten Mitglieder des Feuerwehrkommandos erfolgt durch die Bürgermeisterin bzw. den Bürgermeister; die Suspendierung der bestellten Mitglieder durch die Feuerwehrkommandantin bzw. den Feuerwehrkommandanten. (Anm: LGBl.Nr. 44/2026)
(3b) Wird über ein Mitglied des Feuerwehrkommandos ein Strafverfahren wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen, welche mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist bzw. sind, oder ein Strafverfahren wegen sonstiger mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen eingeleitet, kann die Suspendierung des Mitglieds des Feuerwehrkommandos aus seiner Funktion unmittelbar nach Bekanntwerden mit Bescheid verfügt werden. Abs. 3a zweiter Satz gilt sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 44/2026)
(3c) Entfallen die für die Suspendierung maßgeblichen Umstände, hat die Bürgermeisterin bzw. der Bürgermeister oder die Feuerwehrkommandantin bzw. der Feuerwehrkommandant diese unverzüglich aufzuheben. Die Suspendierung endet spätestens mit der Enthebung aus der Funktion oder mit dem Ende der Funktionsperiode. (Anm: LGBl.Nr. 44/2026)
(3d) Über eine Suspendierung eines Mitglieds des Feuerwehrkommandos sowie über deren Aufhebung ist die Landes-Feuerwehrkommandantin bzw. der Landes-Feuerwehrkommandant sowie die zuständige Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. der zuständige Bezirks-Feuerwehrkommandant unverzüglich zu informieren. (Anm: LGBl.Nr. 44/2026)
(4) Funktionen, die gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 und 6 erloschen sind, sind für den Rest der Funktionsperiode unverzüglich gemäß § 17 Abs. 4, § 24 Abs. 1 oder § 24 Abs. 7 nachzubesetzen. Ist für die Nachbesetzung eine Wahl erforderlich, hat die Feuerwehrkommandantin bzw. der Feuerwehrkommandant unverzüglich eine Person zu bestellen, die die Funktion bis dahin ausübt. Dabei kann nur bestellt werden, wer die Voraussetzungen für diese Funktion erfüllt. (Anm: LGBl.Nr. 95/2024, 44/2026)
(5) Für den Fall, dass die Funktion der Feuerwehrkommandantin bzw. des Feuerwehrkommandanten erloschen ist, hat die bisherige Stellvertreterin bzw. der bisherige Stellvertreter diese Funktion bis zur Nachbesetzung auszuüben. Bis zur Nachbesetzung einer Kommandantenfunktion, für die auch keine Stellvertretung vorhanden ist, ist die Abschnitts-Feuerwehrkommandantin bzw. der Abschnitts-Feuerwehrkommandant und in weiterer Folge die jeweilige übergeordnete Funktion zuständig. (Anm: LGBl.Nr. 95/2024)
(6) Für die Dauer der Suspendierung nach Abs. 1 Z 5 hat eine provisorische Bestellung nach § 27 Abs. 1 bis 3 zu erfolgen. (Anm: LGBl.Nr. 44/2026)
§ 27 Oö. FWG 2015 · Oö. FWG 2015 · Oö. Feuerwehrgesetz 2015
§ 27 § 27 Provisorische Bestellung von Mitgliedern des Feuerwehrkommandos
…für die jeweiligen Kommandofunktionen vorliegen. (3) Die provisorische Bestellung erlischt, sobald es zu einer rechtswirksamen Wahl bzw. Bestellung kommt oder die Suspendierung gemäß § 26 Abs. 3c endet oder aufgehoben wird. (Anm: LGBl.Nr. 44/2026) (4) Eine provisorische Bestellung gemäß Abs. 1 ist für längstens ein Jahr…
§ 50 § 50 Vereinfachtes Verfahren
…Der Erlassung eines Bescheids gemäß § 22, § 23, § 24 Abs. 5, § 26 Abs. 3 bis 3c, § 29 Abs. 4, § 30 Abs. 11, § 31 Abs. 7, § …
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