Oö. FWG 2015
Gliederung
(1) Feuerwehrmitglieder, die schuldhaft gegen die Dienstordnung gemäß § 19 verstoßen oder ihre Pflichten gemäß § 20 Abs. 1 bis 4 vernachlässigen, sind durch die Verhängung von Dienststrafen zur Verantwortung zu ziehen. Maßnahmen im Rahmen der Dienstaufsicht durch die Feuerwehrkommandantin bzw. den Feuerwehrkommandanten oder die jeweils zuständigen Organe des Oö. Landes-Feuerwehrverbands bleiben davon unberührt.
(2) Dienststrafen für Mitglieder von Freiwilligen Feuerwehren sind:
1. die mündliche Verwarnung;
2. der schriftliche Verweis;
3. die zeitlich begrenzte Aberkennung des Dienstgrades;
4. der zeitlich begrenzte Entzug der mit der Mitgliedschaft verbundenen Berechtigungen, insbesondere des Wahlrechts;
5. der Ausschluss aus der Feuerwehr.
(Anm: LGBl.Nr. 44/2026)
(3) Dienststrafen für Mitglieder von Berufsfeuerwehren sind:
1. die mündliche Verwarnung;
2. der schriftliche Verweis.
(4) Dienststrafen für Mitglieder von Betriebsfeuerwehren sind:
1. die mündliche Verwarnung;
2. der schriftliche Verweis;
3.die zeitlich begrenzte Aberkennung des Dienstgrades; diese Dienststrafe darf nur verhängt werden, sofern nicht die Mitgliedschaft zur Betriebsfeuerwehr durch den Betrieb bzw. einen der gemäß § 30 Abs. 2 betroffenen Betriebe bzw. die juristische Person gemäß § 30 Abs. 6 aufgehoben wird.
(5) Die Dienststrafen sind mit Bescheid zu verhängen; zuständig für die Verhängung der Dienststrafen gemäß Abs. 2 Z 1 und 2, Abs. 3 und 4 ist die jeweilige Feuerwehrkommandantin bzw. der jeweilige Feuerwehrkommandant. Zuständig zur Verhängung der Dienststrafen gemäß Abs. 2 Z 3, 4 und 5 ist das jeweilige Feuerwehrkommando. (Anm: LGBl.Nr. 44/2026)
(6) Das Maß für die Art der Strafe ist die Schwere des Dienstvergehens gemäß Abs. 1. Hat das Feuerwehrmitglied mehrere Dienstvergehen begangen und wird über diese Dienstvergehen gleichzeitig entschieden, ist nur eine Strafe zu verhängen. Diese Strafe ist nach dem schwersten Dienstvergehen zu bemessen, wobei die weiteren Dienstvergehen erschwerend zu werten sind.
(7) Der Ausschluss aus einer Feuerwehr steht einer erneuten Mitgliedschaft nicht entgegen. (Anm: LGBl.Nr. 95/2024)
§ 23 Oö. FWG 2015 · Oö. FWG 2015 · Oö. Feuerwehrgesetz 2015
§ 23
…ist, oder durch sonstiges außerdienstliches Verhalten das Ansehen der Feuerwehr oder das Vertrauen in die Feuerwehr geschädigt hat oder 3. als Dienststrafe gemäß § 22 Abs. 2 Z 4 . (Anm: LGBl.Nr. 95/2024) (10) Wurde gegen ein Feuerwehrmitglied wegen einer strafbaren Handlung im Sinn des Abs. …
§ 20
…Dienstordnung abzulegen. (7) Die Mitglieder der Feuerwehr sind zugleich Mitglieder des Oö. Landes-Feuerwehrverbands. Als solche unterliegen sie der Disziplinargewalt der jeweils zuständigen Organe des Oö. Landes-Feuerwehrverbands gemäß § 47 ; § 22 wird dadurch nicht berührt. (8) Feuerwehrmitglieder können sich bei Bedarf und Eignung auch zur Einsatzleistung für weitere Feuerwehren verpflichten. Die näheren Bestimmungen können in der…
§ 50 § 50 Vereinfachtes Verfahren
…Der Erlassung eines Bescheids gemäß § 22, § 23, § 24 Abs. 5, § 26 Abs. 3 bis 3c, § 29 Abs. 4, § …
§ 47 § 47 Disziplinarstrafgewalt
…1) Mitglieder des Oö. Landes-Feuerwehrverbands, die schuldhaft durch dienstliches oder außerdienstliches Verhalten das Ansehen des Oö. Landes-Feuerwehrverbands oder das Vertrauen in die Feuerwehr geschädigt haben, sind - unabhängig…
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