Oö. FWG 2015
Gliederung
1. HAUPTSTÜCK ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN § 1 Einteilung und Ziel der Feuerwehren; Begriffsbestimmungen
§ 2 § 2 Aufgaben und sonstige Leistungen der Feuerwehren
(1) Die Aufgaben der Feuerwehren sind:
1. das Setzen von Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Bränden einschließlich der Stellung einer Brandsicherheitswache, der Vorkehrungen für die Brandbekämpfung und der nachfolgenden Sicherungs- und Erhebungsmaßnahmen (vorbeugender und abwehrender Brandschutz);
2.die Vorbereitung und Durchführung von Rettungs- und Hilfsmaßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Minderung der Auswirkungen von Personen- und Sachschäden, soweit diese Schäden durch Unfälle oder Elementarereignisse eintreten (vorbeugender und abwehrender Katastrophenschutz im Sinn des Oö. Katastrophenschutzgesetzes);
3.die Leistung technischer Hilfe, insbesondere Rettungs- und Hilfsmaßnahmen zur Vermeidung und Abwehr von Gefahren für Menschen, Tiere und Sachen sowie für die Umwelt, soweit es sich nicht ausschließlich um Hilfeleistungen im Rahmen der Sicherheitsverwaltung gemäß § 2 Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz handelt (technische Hilfeleistung).
(2) Jede Feuerwehr hat weiters die Aufgabe, an der Herstellung und Erhaltung ihrer Schlagkraft mitzuwirken.
(3) Zur Erreichung der im § 1 genannten Ziele hat jede Feuerwehr nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten auch über den Kreis ihrer Mitglieder hinaus entsprechende Bildungsmaßnahmen sowie Unterweisungen im richtigen Verhalten bei Notfällen aller Art zu setzen. In diesem Zusammenhang ist vor allem auch auf eine entsprechende Bewusstseinsbildung in der Bevölkerung hinzuwirken. (Anm: LGBl.Nr. 95/2024)
(4) Über die im Abs. 1 beschriebenen Aufgaben hinaus kann jede Feuerwehr technische oder persönliche Leistungen erbringen, für die sie ihrer Ausrüstung und dem Ausbildungsstand ihrer Mitglieder nach geeignet ist. Solche Leistungen dürfen nur insoweit erbracht werden, als dadurch die Schlagkraft der Feuerwehr nicht wesentlich beeinträchtigt wird und diese Leistungen nicht über das ortsübliche Maß hinausgehen. Diese Leistungen dürfen überdies nur dann auch außerhalb des Pflichtbereichs () erbracht werden, wenn die zuständige Pflichtbereichskommandantin bzw. der zuständige Pflichtbereichskommandant zustimmt.
(5) Jede Feuerwehr ist berechtigt, in anderen Bundesländern und im Ausland
1. über Anforderung Hilfe zu leisten, insbesondere im Rahmen des EU-Zivilschutzmechanismus (EU Civil Protection Mechanism - UCPM) oder auf Grund bestehender bilateraler Übereinkommen, sowie
2. an Übungen und Ausbildungen teilzunehmen,
für die sie ihrer Ausrüstung und dem Ausbildungsstand ihrer Mitglieder nach geeignet ist. Solche Hilfeleistungen und Teilnahmen dürfen überdies nur insoweit erbracht werden, als dadurch die Schlagkraft der Feuerwehr nicht wesentlich beeinträchtigt wird und die zuständige Pflichtbereichskommandantin bzw. der zuständige Pflichtbereichskommandant zustimmt. (Anm: LGBl.Nr. 95/2024)
§ 1 Oö. FWG 2015 · Oö. FWG 2015 · Oö. Feuerwehrgesetz 2015
§ 1
…1) Feuerwehren im Sinn dieses Landesgesetzes sind die im Feuerwehrbuch eingetragenen Freiwilligen Feuerwehren, Berufsfeuerwehren und Betriebsfeuerwehren (öffentliche Feuerwehren). (2) Ziel der Feuerwehren ist es, ihre Aufgaben in einer dem Stand der Technik entsprechenden Qualität und Quantität unter Berücksichtigung einer größtmöglichen Wirkungsorientierung zu erfüllen. Unter…
§ 12 § 12 Aus- und Fortbildung
…Durchführung einer laufenden Übungs- und Schulungstätigkeit ihrer Mitglieder zu sorgen. Die über die grundlegenden Ausbildungen hinausgehende fachliche Aus- und Fortbildung aller Mitglieder ist Aufgabe des Oö. Landes-Feuerwehrverbands, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist. (Anm: LGBl.Nr. 95/2024) (2) Die Betriebs- und Berufsfeuerwehren haben für jene fachliche Aus- und Fortbildung zu sorgen, die auf…
§ 13
…Einsätzen innerhalb der Anlagen oder Objekte, zu deren Schutz sie eingerichtet sind, verpflichtet werden. Die Alarm- und Einsatzpläne sind im Übrigen nach den Richtlinien des Oö. Landes-Feuerwehrverbands im Einvernehmen mit der örtlich zuständigen Bezirks-Feuerwehrkommandantin bzw. dem örtlich zuständigen Bezirks-Feuerwehrkommandanten zu erstellen. Das Einvernehmen gilt als hergestellt, wenn diese…
§ 6 § 6 Kostenersatz
…wird, dem jeweiligen Kostenträger ( § 5 Abs. 1 ) die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen, es sei denn, die Feuerwehr wird 1. bei Bränden, 2. zur Abwendung von Brandgefahr, 3. bei Elementarereignissen zur Setzung von Erstmaßnahmen zur Abwehr von drohender und zur Beseitigung unmittelbarer Gefahr oder 4. bei Unfällen und…
Rückverweise