Oö. FWG 2015
Gliederung
(1) Die Landes-Feuerwehrleitung hat eine für alle Feuerwehren verbindliche Dienstordnung zu erlassen. Darin ist zusätzlich zu den ausdrücklich durch dieses Landesgesetz festgelegten Angelegenheiten das Nähere über die innere Organisation, die Geschäftsordnung und den Dienstbetrieb der Feuerwehren zu regeln. Insbesondere hat die Dienstordnung nähere Vorschriften zu enthalten über:
1. den Beginn und das Ende der Mitgliedschaft;
2. die innerorganisatorische Gliederung der Feuerwehren;
3. die Anzahl der Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter der Feuerwehrkommandantin bzw. des Feuerwehrkommandanten, wobei bei Feuerwehren mit mindestens vier Löschgruppen zwei Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter vorgesehen werden müssen;
4. die Einberufung und den Verlauf der Sitzungen des Feuerwehrkommandos;
5. die Einberufung und den Verlauf der Sitzungen der Vollversammlung;
6. den Dienstbetrieb einschließlich spezieller Fälle der Vertretung;
7. den Einsatzdienst einschließlich Grundlagen, Benennung und Aufgaben der taktischen Einheiten;
8. das Verhalten der Feuerwehrmitglieder im Dienst und in der Öffentlichkeit;
9.die Grundsätze im Umgang und der Beteiligung an der Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung im Sinn des § 10 Abs. 2.
(Anm: LGBl.Nr. 95/2024)
(2) Die Dienstordnung ist der Landesregierung anzuzeigen. Die Landesregierung hat die Dienstordnung binnen zwei Monaten zu untersagen, wenn sie gegen Bestimmungen dieses Landesgesetzes verstößt.
(3) Für Berufsfeuerwehren kann die Feuerwehrkommandantin bzw. der Feuerwehrkommandant - ergänzend zur Dienstordnung gemäß Abs. 1 - die innere Organisation einschließlich der dienstgradmäßigen Rangordnung, die Geschäftsführung und den Dienstbetrieb sowie die Ausbildung der Feuerwehrmitglieder in einer eigenen Dienstordnung unter Beachtung der jeweiligen Dienstvorschriften der Gemeinde und der generellen Weisungen der jeweils zuständigen Organe des Oö. Landes-Feuerwehrverbands regeln.
(4) Für Betriebsfeuerwehren kann der Betrieb bzw. können die gemäß § 30 Abs. 2 betroffenen Betriebe einvernehmlich - ergänzend zur Dienstordnung gemäß Abs. 1 - die innere Organisation, den inneren Dienstbetrieb und die Geschäftsführung in einer eigenen Dienstordnung regeln, soweit es auf Grund betriebstypischer Notwendigkeiten erforderlich ist.
§ 22 Oö. FWG 2015 · Oö. FWG 2015 · Oö. Feuerwehrgesetz 2015
§ 22 § 22 Dienststrafgewalt
…1) Feuerwehrmitglieder, die schuldhaft gegen die Dienstordnung gemäß § 19 verstoßen oder ihre Pflichten gemäß § 20 Abs. 1 bis 4 vernachlässigen, sind durch die Verhängung von Dienststrafen zur Verantwortung zu ziehen. Maßnahmen…
§ 16 § 16 Feuerwehrkommandantin bzw. Feuerwehrkommandant
…bzw. seine Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter im Verhinderungsfall vertreten. Die Anzahl der Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter und die Reihenfolge der Vertretung ist in der Dienstordnung ( § 19 ) festzulegen. Die Feuerwehrkommandantin bzw. der Feuerwehrkommandant kann ihren bzw. seinen Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern generell oder speziell bezeichnete Aufgaben zur weisungsgemäßen Durchführung übertragen.…
Rückverweise