Oö. FWG 2015
Gliederung
3. HAUPTSTÜCK ORGANISATION DER EINZELNEN FEUERWEHREN
1. ABSCHNITT ORGANISATIONSSTRUKTUR § 15 Organe
§ 17 § 17 Feuerwehrkommando
(1) Dem Feuerwehrkommando einer Freiwilligen Feuerwehr gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
1. die Feuerwehrkommandantin bzw. der Feuerwehrkommandant;
2. deren bzw. dessen Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter;
3. die Schriftführerin bzw. der Schriftführer;
4. die Kassenführerin bzw. der Kassenführer;
5. die Gerätewartin bzw. der Gerätewart;
6. gegebenenfalls die Zugskommandantinnen bzw. Zugskommandanten.
(Anm: LGBl.Nr. 95/2024)
(2) Dem Feuerwehrkommando einer Berufsfeuerwehr gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
1. die Feuerwehrkommandantin bzw. der Feuerwehrkommandant;
2. ihre bzw. seine beiden Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter;
3.sonstige gemäß § 29 Abs. 4 bestellte Mitglieder der Berufsfeuerwehr, die entsprechend ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten zur Übernahme dieser Funktion geeignet sind.
(3) Dem Feuerwehrkommando einer Betriebsfeuerwehr gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
1. die Feuerwehrkommandantin bzw. der Feuerwehrkommandant;
2. deren bzw. dessen Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter;
3.sonstige gemäß § 31 Abs. 3 bestellte Mitglieder der Betriebsfeuerwehr, die entsprechend ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten zur Übernahme dieser Funktion geeignet sind.
(4) Jede Feuerwehrkommandantin bzw. jeder Feuerwehrkommandant kann bei Bedarf mit Bescheid weitere Feuerwehrmitglieder, die sich auf Grund ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten dazu eignen, mit der Wahrnehmung bestimmter Funktionen betrauen (zB Feuerwehrärztin bzw. Feuerwehrarzt, Feuerwehrseelsorgerin bzw. Feuerwehrseelsorger, Gruppenkommandantin bzw. Gruppenkommandant, Jugendbetreuerin bzw. Jugendbetreuer, Sachbearbeiterin bzw. Sachbearbeiter für Geschichte und Dokumentation) und sie als Mitglieder des Feuerwehrkommandos mit beratender Stimme bestellen und wieder abberufen. Jugendbetreuerinnen bzw. Jugendbetreuer haben in Jugendangelegenheiten volles Stimmrecht.
(5) Für eine Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder einschließlich der Feuerwehrkommandantin bzw. des Feuerwehrkommandanten oder deren bzw. dessen Stellvertreterin bzw. Stellvertreters und die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Stimmenthaltung gilt als Gegenstimme. (Anm: LGBl.Nr. 95/2024)
(6) Jedes Mitglied des Feuerwehrkommandos ist berechtigt, von der Feuerwehrkommandantin bzw. vom Feuerwehrkommandanten in allen Angelegenheiten der Feuerwehr Auskünfte und Informationen zu verlangen. Die Feuerwehrkommandantin bzw. der Feuerwehrkommandant ist verpflichtet, den Mitgliedern des Feuerwehrkommandos alle geforderten Auskünfte und Informationen zu geben, soweit dem nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.
§ 4 Oö. FWG 2015 · Oö. FWG 2015 · Oö. Feuerwehrgesetz 2015
§ 4 § 4 Entstehen und Auflösung der Feuerwehren; Feuerwehrbuch
…§ 30 Abs. 6 in Betracht; 2. Angaben über die Schlagkraft, insbesondere bei Freiwilligen Feuerwehren die Angabe, welche Mitglieder die Kommandofunktionen gemäß § 17 Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 4 bis zur Wahl und die Kommandofunktionen gemäß § 17 Abs. 1 Z 5 und 6 bis zur…
§ 50b § 50b Videokonferenzen
…1) Kollegialorgane nach §§ 17 und 37 können in begründeten Ausnahmefällen auf Vorschlag der Vorsitzenden bzw. des Vorsitzenden Sitzungen unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer…
§ 24 § 24 Wahl bzw. Bestellung der Mitglieder des Feuerwehrkommandos
…1) Die Mitglieder gemäß § 17 Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 4 werden von den wahlberechtigten Feuerwehrmitgliedern auf die Dauer von fünf Jahren (Funktionsperiode) gewählt. Wahlberechtigt sind…
§ 26 § 26 Funktionsverlust; Nachbesetzung
…bzw. der Landes-Feuerwehrkommandant und die Landes-Feuerwehrinspektorin bzw. der Landes-Feuerwehrinspektor unverzüglich zu informieren. (3) Jedes gewählte Mitglied des Feuerwehrkommandos, eine nach § 17 Abs. 4 bestellte Person auch bei Wegfall des Bedarfs oder bei Vertrauensverlust, ist von der Funktion durch Bescheid zu entheben, wenn das Mitglied des…
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