LandesrechtOberösterreichLandesesetzeOö. Feuerwehrgesetz 20152. HAUPTSTÜCK SCHLAGKRAFT UND EINSATZ DER FEUERWEHREN2. ABSCHNITT SCHLAGKRAFT DER FEUERWEHREN § 10 Mindestausrüstung und -mannschaftsstärke; Gefahrenabwehr- und Entwicklungsplanung§ 12

§ 12§ 12 Aus- und Fortbildung

In Kraft seit 01. Dezember 2024
Up-to-date