(1) Die Landes-Feuerwehrleitung hat eine für alle Feuerwehren verbindliche Bekleidungsordnung zu erlassen. Darin ist das Nähere über die Dienst-, Einsatz- und sonstige Bekleidung sowie über die Gestaltung der Dienstränge und Dienstabzeichen zu regeln. Die Bekleidungsordnung ist der Landesregierung anzuzeigen. Die Landesregierung hat die Bekleidungsordnung binnen zwei Monaten zu versagen, wenn sie gegen Bestimmungen dieses Landesgesetzes verstößt. Für den Fall der ausdrücklichen Zustimmung der Landesregierung ist die Bekleidungsordnung nach Zustimmung, ansonsten nach ungenütztem Ablauf dieser Frist, auf der Homepage des Oö. Landes-Feuerwehrverbands zu veröffentlichen.
(2) Vor Erlassung der Bekleidungsordnung gemäß Abs. 1 sind der Oberösterreichische Gemeindebund, der Österreichische Städtebund, Landesgruppe Oberösterreich, und die Wirtschaftskammer Oberösterreich zu hören.
(3) Für Berufsfeuerwehren und Betriebsfeuerwehren kann die Feuerwehrkommandantin bzw. der Feuerwehrkommandant - ergänzend zur Bekleidungsordnung gemäß Abs. 1 - die maßgeblichen Bekleidungsvorschriften in einer eigenen Bekleidungsordnung unter Beachtung der jeweiligen Dienstvorschriften der Gemeinde und der generellen Vorgaben der jeweils zuständigen Organe des Oö. Landes-Feuerwehrverbands regeln.
(Anm: LGBl.Nr. 95/2024)
§ 51 Oö. FWG 2015 · Oö. FWG 2015 · Oö. Feuerwehrgesetz 2015
§ 51 § 51 Strafbestimmungen
… 7 Abs. 1 ), 2. ein Ehrenzeichen unbefugt öffentlich trägt ( § 7 Abs. 2 ), 3. die Bekleidung iSd. Bekleidungsordnung nach § 11 oder Dienstabzeichen unbefugt öffentlich trägt. (Anm: LGBl.Nr. 95/2024) (2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu…
§ 5 § 5 Kosten des Feuerwehrwesens
…sonstiger Gegenstände, die für die Schlagkraft der Feuerwehren im Sinn der Verordnung gemäß § 10 Abs. 1 und der Bekleidungsordnung gemäß § 11 Abs. 1 erforderlich sind, sowie die Verwaltungs-, Betriebs- und Ausbildungskosten zu tragen. Umfasst ein Pflichtbereich mehrere Gemeinden oder die Teile mehrerer Gemeinden, sind diese…
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