§ 95
In Kraft seit 13. September 1979
Up-to-date
§ 95
Gegenüberstellungen
(1) Zur Ermöglichung des Grundverkehrs mit Grundabfindungen vor der Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches hat die Agrarbehörde der Partei über Antrag bekanntzugeben, welche dem Verfahren unterzogenen alten Grundstücke, die Gegenstand des beabsichtigten Rechtsgeschäftes sind, den Grundabfindungen entsprechen.
(2) In den über solche Grundabfindungen errichteten rechtsgeschäftlichen Urkunden sind bei sonstiger Unvereinbarkeit mit dem Verfahren (§ 97 Abs. 2) sowohl die betreffenden Grundabfindungen als auch die diesen entsprechenden alten Grundstücke anzuführen.
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