(1) Die Organe der Agrarbehörde und des Landesverwaltungsgerichts sind, soweit dies zur Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens nach diesem Gesetz erforderlich ist und nicht bundesgesetzliche Bestimmungen entgegenstehen, berechtigt,
a) Grundstücke zu betreten und, soweit es die Bewirtschaftungsverhältnisse erlauben, zu befahren;
b) einzelne, die Arbeiten hindernde Bäume, Sträucher und sonstige Pflanzen im notwendigen Umfang zu beseitigen und
c) alle erforderlichen Vermessungs- und Grenzzeichen vorübergehend anzubringen.
(Anm: LGBl.Nr. 90/2013)
(2) Die Ausübung der Berechtigungen nach Abs. 1 hat unter möglichster Schonung der Grundstücke und der Rechte der Betroffenen zu erfolgen. Bei militärisch genutzten Liegenschaften ist auf die militärischen Interessen Bedacht zu nehmen.
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