§ 91
In Kraft seit 13. September 1979
Up-to-date
§ 91
Übergangsverfügungen der Agrarbehörde
(1) Die Agrarbehörde kann die aus wirtschaftlichen Gründen gebotenen Verfügungen treffen, um einen angemessenen Übergang in die neue Gestaltung des Grundbesitzes zu erzielen. Insbesondere kann durch eine solche Verfügung der Zeitpunkt festgesetzt werden, zu dem die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Maßnahmen in Kraft treten bzw. durchzuführen sind.
(2) Im übrigen wird die Rechtsausübung während eines Verfahrens nicht behindert, sofern nicht Eigentumsbeschränkungen (§ 6) entgegenstehen. Exekutionsführungen sind auch während des Verfahrens zulässig.
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