§ 87
In Kraft seit 13. September 1979
Up-to-date
§ 87
Ausführung des Regulierungsplanes
Nach Rechtskraft des Regulierungsplanes hat die Agrarbehörde, sofern dies nicht schon gemäß § 81 geschehen ist, die Parteien in die regulierten Nutzungen einzuweisen, die Auszahlung der Geldabfindungen und sonstiger Geldleistungen anzuordnen, alle Arbeiten einschließlich erforderlicher Vermarkungen zu vollenden und die Richtigstellung des Grundbuches sowie gegebenenfalls des Grundsteuer- oder Grenzkatasters zu veranlassen.
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