(1) Auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens hat die Agrarbehörde den Regulierungsplan zu erlassen.
(2) Der Regulierungsplan hat zu enthalten:
a) die Darstellung des Regulierungsgebietes unter Angabe des Flächenausmaßes und der Benützungsart der hiezu gehörigen Grundstücke, getrennt nach agrargemeinschaftlichen Grundstücken und zum sonstigen Vermögen der Agrargemeinschaft gehörenden Grundstücken;
b) das Verzeichnis der Parteien (§ 73) und das Verzeichnis der Anteilsrechte (§ 78), soweit diese Verzeichnisse noch nicht öffentlich einsehbar sind;
c) die Regulierung der Nutzungsrechte und die Geldabfindungen gemäß § 69 Abs. 4;
d) die Ordnung der mit der Regulierung sonst verbundenen Rechte und wirtschaftlichen Verhältnisse;
e) gegebenenfalls die planliche Darstellung der durch die Regulierung geänderten Grundstücksgrenzen;
f) gegebenenfalls die Satzung (§ 82) und den Wirtschaftsplan (§§ 83 und 84).
(Anm: LGBl.Nr. 59/2024)
(3) Die Bestimmungen des § 63 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.
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