§ 84
Wirtschaftspläne für agrargemeinschaftliche Almen und Weiden
(1) Bei Regulierungen, die agrargemeinschaftliche Almen und Weiden betreffen, ist ein Wirtschaftsplan aufzustellen.
(2) Der Wirtschaftsplan hat nach Maßgabe des § 34 den Grundsätzen der Nachhaltigkeit und einer zielführenden Aufbauwirtschaft zu entsprechen.
(3) Der Wirtschaftsplan hat insbesondere zu enthalten:
a) eine Gebietsbeschreibung im Sinne des § 85 Abs. 2 lit. a;
b) die Feststellung des nachhaltigen Ertrages;
c) die Festlegung der erforderlichen Maßnahmen im Sinne des Abs. 2.
(4) Ist die Gesamtfläche der agrargemeinschaftlichen Almen und Weiden so gering oder sind die Bewirtschaftungsverhältnisse so einfach, daß eine Bewirtschaftung im Sinne des § 34 auch ohne besondere Maßnahmen einer zielführenden Aufbauwirtschaft gewährleistet erscheint, hat sich der Wirtschaftsplan auf die Regelung der bei der Gesamtnutzung gebotenen Vorgangsweise zu beschränken (Weideordnung).
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