§ 83
Wirtschaftsplan für agrargemeinschaftliche Wälder
(1) Bei Regulierungen, die agrargemeinschaftliche Wälder betreffen, ist ein Wirtschaftsplan aufzustellen.
(2) Der Wirtschaftsplan hat nach Maßgabe des § 34 den Grundsätzen der Nachhaltigkeit und einer zielführenden Aufbauwirtschaft zu entsprechen. Nebennutzungen sind so festzulegen, daß hiedurch eine Bodenverschlechterung möglichst vermieden und die standortgemäße Holz- und Betriebsart nicht gefährdet wird.
(3) Der Wirtschaftsplan hat insbesondere zu enthalten:
a) eine Gebietsbeschreibung im Sinne des § 85 Abs. 2 lit. a;
b) die erforderlichen Hinweise auf die Bodenbeschaffenheit sowie die Wachstums-, Niederschlags- und Wärmeverhältnisse;
c) eine Bestandsbeschreibung unter Ausweisung der wesentlichen Bestandsmerkmale;
d) den Hieb- und Aufforstungsplan;
e) die Nebennutzungen.
(4) Ist die Gesamtfläche des gemeinschaftlichen Waldes so gering oder sind die Bewirtschaftungsverhältnisse so einfach, daß eine Bewirtschaftung im Sinne des § 34 auch ohne besondere Maßnahmen einer zielführenden Aufbauwirtschaft gewährleistet erscheint, hat sich der Wirtschaftsplan auf die Regelung der unter Beachtung der forstrechtlichen Vorschriften bei der Gesamtnutzung gebotenen Vorgangsweise zu beschränken (Waldordnung).
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