§ 81 § 81Vorläufige Zuweisung von Nutzungen und Auszahlung
In Kraft seit 01. Januar 2014
Up-to-date
(1) Wenn es die zweckmäßige Bewirtschaftung des Regulierungsgebietes erfordert, kann die Agrarbehörde schon vor der Erlassung des Regulierungsplanes, unbeschadet des Beschwerderechts gegen den Regulierungsplan,
a) den Parteien die Ausübung der vorläufig bemessenen Nutzungen bewilligen,
b) die Auszahlung vorläufiger Geldabfindungen und sonstiger Geldleistungen anordnen.
(Anm: LGBl.Nr. 90/2013)
(2) Die Bestimmungen des § 22 gelten sinngemäß.
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