§ 79
In Kraft seit 13. September 1979
Up-to-date
§ 79
Andere Rechte und Forderungen
(1) Die Agrarbehörde hat festzustellen, ob neben den Anteilsrechten sonstige Rechte oder Forderungen an den agrargemeinschaftlichen Grundstücken bestehen.
(2) Die Agrarbehörde hat unter Bedachtnahme auf die für solche Rechte und Forderungen maßgeblichen Rechtsvorschriften nach Möglichkeit im Wege eines Übereinkommens eine auf das Ziel des Regulierungsverfahrens abgestellte Regelung dieser Rechte und Forderungen herbeizuführen.
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