§ 78
In Kraft seit 13. September 1979
Up-to-date
§ 78
Verzeichnis der Anteilsrechte
(1) Die Agrarbehörde hat ein Verzeichnis der Anteilsrechte zu erstellen. In diesem Verzeichnis sind anzuführen:
a) die festgestellten Anteilsrechte (§ 76) und gegebenenfalls ihre Bewertung (§ 77);
b) die festgestellten Gegenleistungen und ihr Wert (§ 74);
c) das gegenseitige Verhältnis der Rechte und Werte gemäß lit. a und b;
d) die Bezeichnung und das Ausmaß der der Regulierung unterzogenen agrargemeinschaftlichen Grundstücke, die nachhaltige Ertragsfähigkeit dieser Grundstücke hinsichtlich der einzelnen Nutzungsarten und gegebenenfalls die Bewertung der Grundstücke (§ 75).
(2) Die Bestimmungen des § 55 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden