§ 77
In Kraft seit 13. September 1979
Up-to-date
§ 77
Bewertung der Anteilsrechte
(1) Die Agrarbehörde hat die Anteilsrechte zu bewerten, wenn
a) der Wert mehrerer Nutzungsrechte untereinander zu vergleichen ist oder
b) Nutzungsrechte unverhältnismäßig vermindert werden oder entfallen müssen (§ 69 Abs. 4) oder
c) Gegenleistungen zu regeln oder Maßnahmen gemäß § 79 Abs. 2 zu treffen sind.
(2) Der Bewertung ist der Ertragswert der jeweiligen Nutzungsrechte, bezogen auf den nachhaltigen Naturalertrag und die zulässige Nutzung, zugrunde zu legen.
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