§ 75
In Kraft seit 13. September 1979
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§ 75
Bewertung der Grundstücke
(1) Die der Regulierung unterzogenen Grundstücke sind zu bewerten, wenn hierüber kein Übereinkommen zustande kommt und Geldabfindungen gemäß § 69 Abs. 4 zu leisten sind oder eine Regulierung unter Zuweisung von Nutzungsflächen erfolgt.
(2) Die Bewertung der der Regulierung unterzogenen Grundstücke hat nach der nachhaltigen Ertragsfähigkeit unter Berücksichtigung der zu regulierenden Nutzungsarten zu erfolgen. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 12 sinngemäß.
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