§ 74
In Kraft seit 13. September 1979
Up-to-date
§ 74
Gegenleistungen
(1) Die Agrarbehörde hat allfällige Gegenleistungen für die Nutzung agrargemeinschaftlicher Grundstücke festzustellen und zu bewerten. § 50 Abs. 1 gilt im übrigen sinngemäß.
(2) Gegenleistungen sind über Verlangen der Anspruchsberechtigten unter Bedachtnahme auf eine zweckmäßige Bewirtschaftung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke in einer den beiderseitigen Interessen entsprechenden Weise zu regeln.
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