§ 70
Ermittlungsverfahren
Im Zuge des Ermittlungsverfahrens hat die Agrarbehörde insbesondere
a) das Regulierungsgebiet festzustellen (§ 72);
b) die Parteien festzustellen (§ 73);
c) Gegenleistungen festzustellen und zu bewerten (§ 74);
d) die agrargemeinschaftlichen Grundstücke erforderlichenfalls zu bewerten (§ 75);
e) die Anteilsrechte festzustellen und erforderlichenfalls zu bewerten (§§ 76 und 77);
f) andere Rechte und Forderungen gemäß § 79 festzustellen und die Voraussetzungen für ihre Regelung zu schaffen;
g) die für eine nachhaltige Ertragsfähigkeit zweckmäßigste und zulässige Art der Nutzungen der agrargemeinschaftlichen Grundstücke zu ermitteln;
h) eine erforderliche Verminderung oder den Entfall von Nutzungsrechten gemäß § 69 Abs. 4 festzulegen und die Höhe der dafür zu leistenden Geldabfindungen zu ermitteln;
i) die Errichtung erforderlicher gemeinsamer Anlagen zu verfügen und die damit im Zusammenhang allenfalls erforderlichen Maßnahmen zu treffen (§ 80);
j) die Satzung und den Wirtschaftsplan aufzustellen (§§ 82 bis 84);
k) die Grundlagen zur Ordnung der mit der Regulierung sonst verbundenen rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu ermitteln.
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