§ 67
In Kraft seit 13. September 1979
Up-to-date
3. Abschnitt
Regulierung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte
§ 67
Aufgabe der Regulierung
Die Regulierung der gemeinschaftlichen Nutzungs- und Verwaltungsrechte erfolgt durch die Feststellung des nachhaltigen Ertrages der agrargemeinschaftlichen Grundstücke, durch Feststellung der Anteilsrechte der einzelnen Nutzungsberechtigten, durch Vornahme der für die Wirtschaft notwendigen Verbesserungen sowie durch Aufstellung eines Wirtschaftsplanes und von Satzungen. Verbesserungen dürfen nur insoweit ausgeführt werden, als sie eine ausreichende Rentabilität gewährleisten.
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