§ 66
In Kraft seit 13. September 1979
Up-to-date
§ 66
Ausführung des Teilungsplanes
Nach Rechtskraft des Teilungsplanes hat die Agrarbehörde, sofern dies nicht schon gemäß § 62 geschehen ist, die Übernahme der Grundabfindungen sowie die Auszahlung der Geldabfindungen und der Geldausgleiche anzuordnen, alle Arbeiten einschließlich der Vermarkung der Grundabfindungen zu vollenden und die Richtigstellung des Grundbuches sowie des Grundsteuer- oder Grenzkatasters zu veranlassen.
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