§ 64
In Kraft seit 13. September 1979
Up-to-date
§ 64
Teilung agrargemeinschaftlicher Grundstücke unter Änderung der
Anteilsrechte
Tritt im Zusammenhang mit Verfügungen gemäß § 54 Abs. 1 lit. b und c eine Änderung von Anteilsrechten ein, so hat der Teilungsplan auch einen darauf abgestellten Regulierungsplan zu enthalten. Für diesen Regulierungsplan gelten im übrigen die Bestimmungen des § 85 sinngemäß.
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