(1) Auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens hat die Agrarbehörde den Teilungsplan zu erlassen.
(2) Der Teilungsplan hat zu enthalten:
a) das Verzeichnis der Parteien (§ 49) und das Verzeichnis der Anteilsrechte (§ 55), soweit diese Verzeichnisse noch nicht öffentlich einsehbar sind;
b) die Abfindungsberechnung und den Abfindungsausweis (§ 60);
c) die Geldausgleiche und Entschädigungen gemäß § 44 Abs. 4;
d) die Ordnung der mit der Teilung sonst verbundenen rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse;
e) die planliche Darstellung des neuen Besitzstandes.
(Anm: LGBl.Nr. 59/2024)
(3) Rechtskräftige Verzeichnisse der Parteien und der Anteilsrechte sind dem Teilungsplan als Beilage anzuschließen.
(4) In den Teilungsplan ist die öffentliche Einsicht gemäß § 7 Abs. 2 Agrarverfahrensgesetz 1950 zu ermöglichen und während der Einsichtsfrist über Verlangen jeder Partei zu erläutern. Auf die Möglichkeit zur Einsicht ist auf der Internetseite des Landes hinzuweisen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)
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