§ 62
In Kraft seit 13. September 1979
Up-to-date
§ 62
Vorläufige Übernahme und Auszahlung
Die Bestimmungen des § 22 über die vorläufige Übernahme der Abfindungsgrundstücke und die Auszahlung vorläufiger Geldabfindungen und Geldausgleiche finden sinngemäß Anwendung.
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