§ 61
In Kraft seit 13. September 1979
Up-to-date
§ 61
Ausscheiden einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft
Soll eine Spezialteilung gemäß § 40 Abs. 3 lit. b erfolgen, so hat die Agrarbehörde zunächst unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 34 zu versuchen, ein Übereinkommen über die auf die einzelnen ausscheidenden Mitglieder und die verbleibende Gemeinschaft entfallenden Teilflächen und die übrigen zwischen ihnen und mit sonstigen Parteien zu regelnden Fragen zu erzielen. Bestehen gegen ein solches Übereinkommen aus den Gründen des § 41 keine Bedenken, so ist der Spezialteilung dieses Übereinkommen zugrunde zu legen.
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